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Vorsorge und Selbstbestimmung

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Für den Fall der Fälle vorsorgen und eine Person des Vertrauens bestimmen

Jeder von uns kann jederzeit in Not geraten, in Situationen, in der er sich nicht mehr selbst helfen kann. Unabhängig von Alter, Geschlecht und selbst bei größter Sorgfalt, Unfälle und Krankheiten passieren – und nicht immer nur den anderen!
Wie geht es weiter, wenn wir uns nicht mehr äußern können? Wie geht es weiter, wenn wir nicht mehr ansprechbar und auf fremde Hilfe angewiesen sind?

Vorsorgevollmachten verhindern Betreuung
Die Antwort steht – wie so oft – im Gesetz. In § 1896 des BGB heißt es: „Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“
Genau das ist es, was viele fürchten: eine rechtliche Betreuung – und dann auch noch durch Fremde. Wollen Sie das vermeiden, errichten Sie eine „Vorsorgevollmacht“. In ihr bestimmen Sie selbst, wer Sie bei Krankheit und Not in Gesundheitsfragen und in Ihrem Selbstbestimmungsrecht vertritt. Solange wir noch klar im Kopf sind¸ können wir also unsere eigene Vertrauensperson selbst benennen – auch für später. Kein Gericht und keine Behörde kann sich dann einmischen.

Patientenverfügungen für Selbstbestimmung
Vorsorgevollmachten sind also der beste Weg, rechtliche Betreuung zu verhindern. Daneben sollte jeder eine „Patientenverfügen“ haben, um die gesetzliche Betreuung auszugestalten. Hiermit legen wir heute fest, wie wir morgen (wenn wir uns nicht mehr äußern können) ärztlich behandelt werden, wie weit Untersuchungen gehen sollen oder welche ärztlichen Eingriffe wir dulden. Wir verlagern unsere Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen, über Wiederbelegung, über künstliche Ernährung oder den Einsatz von Schmerzmitteln also auf einen Zeitpunkt, zu dem es uns noch gut geht. So entscheiden wir selbst, was mit uns geschieht, wenn es uns schlecht geht. Das entlastet auch unsere Angehörigen, die später nicht über „An“ oder „Aus“ entscheiden müssen.

Brauchen Sie einen Notar?
Wie müssen Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen aussehen? Zunächst ist klar: Sie müssen schriftlich „festgelegt“ werden, wie dies das BGB ausdrückt. Von einem Notar ist da nicht die Rede. Wozu brauchen wir trotzdem einen Notar?
Die Antwort ist einfach und die Empfehlung pro Notar deutlich: Der Notar muss in einer Urkunde immer die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen prüfen und dessen Identität feststellen. Damit bieten notarielle Vorsorgevollmachten den besten Schutz gegen den Einwand, der Vollmachtgeber sei bei der Errichtung geschäftsunfähig gewesen oder die Vollmacht sogar von jemand anderem unterschrieben worden. Genau das wird bei Streitigkeiten nämlich häufig behauptet. Und erinnern Sie sich: Die Vollmacht wird ja nur gebraucht, wenn Sie selbst nicht mehr ansprechbar sind. Sie können dann also nichts mehr reparieren.
Dazu kommt, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt einer Vorsorgevollmacht sehr hoch sind, beispielsweise wenn unser Bevollmächtigter auch zur Einwilligung in eine Untersuchung unseres Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff befugt sein soll. Will man so etwa festlegen, ist die fachkundige Hilfe immer zu empfehlen.
Es sprechen also gute Gründe für den Gang zum Notar, Erst recht, wenn Sie Ihre Vertrauensperson auch um die Regelung von Dingen des täglichen Lebens bitten wollen. Solche rechtsgeschäftliche „Generalvollmachten“ sind sehr zu empfehlen. Wenn es dabei auch um Grundstücke geht, sind sie ohnehin nur verwendbar, wenn sie zumindest durch einen Notar beglaubigt oder besser noch beurkundet wurden. 

[Dr. Jochen Springer]

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