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Erben/Vererben – aber wie?

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Foto: Depositphotos/belchonock

Rechtsanwalt und Notar Hans-Jürgen Franke gibt Tipps zum Erbrecht

Ein Ehepaar hat über die Jahre einiges an Grundbesitz angehäuft. Zwei gemeinsame Kinder gibt es. Plötzlich stirbt einer der beiden Ehepartner, das Erbe geht an den Hinterbliebenen sowie die beiden Kinder. Das ist der Klassiker. Ganz anders stellt sich die Situation dar, wenn das Ehepaar keine Kinder hat. „Im Sterbefall sind dann direkt die Geschwister des oder der Verstorbenen im Spiel um das Erbe dabei“, erklärt Rechtsanwalt und Notar Hans-Jürgen Franke. Auch bei nicht verheirateten Paaren erbt nicht der Partner, sondern die nächsten Verwandten. 

„In den beiden soeben genannten Situationen hilft aber ein Testament“, so Franke. Es gibt viel zu wenige Menschen, die sich zu Lebzeiten mit dem Vererben beschäftigen. Bei diesen Personen komme das böse Erwachen häufig mit dem Tod des Erblassers. „Das ist auch eine Kostenfrage“, betont Franke. Er skizziert den klassischen Fall ohne Testament: Die Ehepartner haben ein gemeinsames Haus, stehen beide im Grundbuch, haben Kinder und ein gewisses Vermögen angehäuft. Nun stirbt einer der beiden. Um mit dem Erbe etwas anfangen zu können, muss ein (notariell oder beim Nachlassgericht zu beurkundender) Erbscheinsantrag gestellt werden, auf dessen Grundlage ein (gerichtlicher) Erbschein erteilt wird; zweimal Kosten. Später verstirbt der zweite Ehepartner, die Kinder sollen erben. Wieder muss ein Erbscheinverfahren betrieben werden mit nochmals damit verbundenen Kosten.
„Mit einem notariellen Testament kann dieses komplizierte Prozedere vermieden werden“, erläutert der 64-jährige Jurist, der seit 1997 als amtlich bestellter Notar tätig ist. Dass bei einem Notar beurkundete Testament schaffe klare Rechtsverhältnisse, diene als öffentliche Beweiskraft und dokumentiere die Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Ehegatten können ein sogenanntes wechselseitiges/Berliner Testament errichten, unverheiratete Paare können sich wechselseitig zu Erben in einem notariell zu beurkundenden Erbvertrag zu Erben einsetzen.

So mancher (Rechts-) Streit könnte vermieden werden, wenn sich der Erblasser bereits zu Lebzeiten mit dem Erbrecht vertraut gemacht hat und eine entsprechende letztwillige Verfügung (Alleintestament, Berliner/wechselseitiges Testament, Erbvertrag) errichtet hätte.
Grundsätzlich sollte ein jeder, so Notar Franke, der etwas zu vererben hat, ein Testament errichten. Dies muss zwingend schriftlich erfolgen. Um auf der sicheren Seite zu sein und alles richtig formuliert zu haben, sollte das Testament von einem Notar beurkundet werden, was gerade auch wichtig ist, wenn man ein Grundstück und/oder Haus besitzt. Wechselseitige Erbverträge (geeignet für unverheiratete Paare) müssen immer notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.

Foto: Belchonock/ depositphotos.com

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